Beschwerde deutscher Presserat "Die Letzte Liebesnacht der Nymphomanin" Meine Beschwerde beim deutschen Presserat ist durchgegangen. Bild Online hat eine Rüge wegen der Berichterstattung im Artikel "Die Letzte Liebesnacht der Nymphomanin" bekommen - im Artikel wurde das ungepixelte Foto des Opfers, Vorname + abgekürzter Nachname sowie als mögliche Todesursache die "Diagnose" Sexsucht gestellt. Zum Nachlesen http://www.bild.de/news/inland/nymphomanie/wie-starb-die-nymphomanin-tina-f-27496578.bild.html + entschärft online) Zum Weiterlesen http://www.bild.de/news/inland/nymphomanie/sie-war-das-opfer-der-maenner-27519382.bild.html Bild Online hat eine Rüge nach Ziffer 8 des deutschen Pressekodex erhalten Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz. -- und da gilt besonders Richtlinie Richtlinie 8.2 – Opferschutz Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.